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bAV-Glossar

51 Begriffe der betrieblichen Vorsorge, kurz erklärt: von Durchführungswegen und Entgeltumwandlung über Opting-out und bKV bis zu BiPRO und DORA. Mit Werten für 2026 und dem Bezug zur täglichen Verwaltung.

Das Glossar richtet sich an Personalabteilungen, Makler und Vertriebe, die mit betrieblicher Vorsorge arbeiten. Jeder Begriff hat einen eigenen Link, den Sie weitergeben können. Wo es für die Verwaltung einen praktischen Unterschied macht, steht das unter „In der Verwaltung“.

Grundlagen und Durchführungswege

Was betriebliche Altersversorgung ist und auf welchen fünf Wegen sie durchgeführt wird.

Betriebliche Altersversorgung (bAV)#
Eine bAV liegt vor, wenn ein Arbeitgeber Beschäftigten aus Anlass des Arbeitsverhältnisses Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zusagt (§ 1 Abs. 1 BetrAVG). Finanziert wird sie vom Arbeitgeber, durch Entgeltumwandlung oder von beiden gemeinsam.
In der Verwaltung: Für jede Person sind Zusage, Vertrag, Beiträge und Ereignisse wie Eintritt, Gehaltsänderung und Austritt zu führen. Mehr dazu auf der Seite bAV.
Durchführungswege#
Das Gesetz kennt fünf Wege, über die eine bAV umgesetzt wird: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage. Sie unterscheiden sich bei Haftung, Steuer, Insolvenzsicherung und Verwaltungsaufwand.
In der Verwaltung: Eine bAV-Software sollte nicht nur angeben, welche Wege sie „unterstützt“, sondern welche Vorgänge sie je Weg abbildet.
Direktversicherung#
Der Arbeitgeber schließt eine Lebensversicherung auf das Leben des Beschäftigten ab. Bezugsberechtigt sind der Beschäftigte oder seine Hinterbliebenen. Beiträge sind in den Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und zum Teil sozialversicherungsfrei.
In der Verwaltung: Änderungen wie Beitragsanpassung, Beitragsfreistellung oder Austritt müssen an den Versicherer gemeldet werden, idealerweise elektronisch über BiPRO.
Pensionskasse#
Eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die als Lebensversicherungsunternehmen betrieben wird (§ 232 VAG). Sie steht unter Aufsicht der BaFin oder einer Landesaufsicht und räumt Beschäftigten grundsätzlich einen eigenen Rechtsanspruch auf die Leistungen ein.
Pensionsfonds#
Eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung unter Aufsicht der BaFin, aber kein Versicherungsunternehmen. Pensionsfonds haben mehr Freiheit bei der Kapitalanlage und dürfen die Leistungen nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zusagen (§ 236 VAG). Leistungszusagen und Beitragszusagen mit Mindestleistung über Pensionsfonds unterliegen dem gesetzlichen Insolvenzschutz des PSV, reine Beitragszusagen nicht.
Unterstützungskasse#
Eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (§ 1b Abs. 4 BetrAVG). Für die zugesagte Leistung steht deshalb der Arbeitgeber ein. Unterstützungskassen sind häufig über eine Rückdeckungsversicherung finanziert und unterliegen dem gesetzlichen Insolvenzschutz des PSV.
In der Verwaltung: Zu verwalten sind Leistungsplan, Rückdeckung, Zuwendungen an die Kasse und die Meldungen an den PSV.
Direktzusage (Pensionszusage)#
Der Arbeitgeber sagt die Leistung unmittelbar zu und bleibt selbst Leistungsschuldner, auch wenn er die Finanzierung zum Beispiel über eine Rückdeckungsversicherung absichert. Er bildet Pensionsrückstellungen, die versicherungsmathematisch bewertet werden. Direktzusagen unterliegen dem gesetzlichen Insolvenzschutz des PSV.
In der Verwaltung: Zur Verwaltung gehören Zusagen, Gutachten für die Rückstellungen, eventuelle Rückdeckungsversicherungen und die PSV-Meldungen.
Versorgungszusage und Zusagearten#
Mit der Versorgungszusage verspricht der Arbeitgeber eine bAV. Das Gesetz kennt vier Arten: die Leistungszusage (§ 1 Abs. 1 BetrAVG) sowie die beitragsorientierte Leistungszusage, die Beitragszusage mit Mindestleistung und die reine Beitragszusage (§ 1 Abs. 2 BetrAVG). Die Zusageart bestimmt, wofür der Arbeitgeber einsteht.
Leistungszusage#
Der Arbeitgeber verspricht eine bestimmte Leistung, etwa eine monatliche Rente in fester Höhe oder einen Prozentsatz des letzten Gehalts. Wie die Leistung finanziert wird, ist dafür nicht entscheidend.
Beitragsorientierte Leistungszusage#
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft umzuwandeln (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG). Zugesagt ist die Leistung, die sich aus den Beiträgen ergibt. Diese Form ist bei Direktversicherungen weit verbreitet.
Beitragszusage mit Mindestleistung#
Der Arbeitgeber zahlt Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung und sagt mindestens die Summe der Beiträge zu, soweit sie nicht für biometrische Risiken wie Invalidität verbraucht wurden (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG).
Anwartschaft#
Die rechtlich gesicherte, noch nicht fällige Position auf eine künftige Versorgungsleistung. Mit Eintritt des Versorgungsfalls, etwa dem Rentenbeginn, entsteht daraus der Anspruch auf die Leistung, als Rente oder, wenn zugesagt, als Kapital.
Versorgungsordnung#
Das betriebliche Regelwerk, das festlegt, wer welche Leistungen erhält, über welchen Durchführungsweg und mit welchem Zuschuss. Grundlage kann eine Einzelzusage, eine Gesamtzusage, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag sein.
In der Verwaltung: Die Regeln der Versorgungsordnung entscheiden, was bei einem Ereignis aus dem HR-System passieren muss, etwa ob ein neuer Mitarbeiter automatisch angemeldet wird.

Finanzierung, Steuer und Sozialversicherung

Wie Beiträge finanziert und gefördert werden. Werte für 2026.

Entgeltumwandlung#
Beschäftigte verzichten auf einen Teil ihres Bruttogehalts zugunsten einer bAV. Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, hat darauf einen Anspruch bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, 2026 also bis 4.056 Euro im Jahr (§ 1a BetrAVG). Mindestens umzuwandeln ist 1/160 der Bezugsgröße, 2026 sind das 296,63 Euro im Jahr.
In der Verwaltung: Ist die Umwandlung als Prozentsatz des Gehalts vereinbart, ändert jede Gehaltsänderung den Beitrag. Auch der Zuschuss kann sich ändern, wenn das Gehalt die Beitragsbemessungsgrenzen erreicht.
Arbeitgeberzuschuss#
Bei Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Betrags zusätzlich zahlen, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Seit 2022 gilt das auch für ältere Verträge. Tarifverträge können Abweichendes regeln.
In der Verwaltung: Liegt das Gehalt über den Beitragsbemessungsgrenzen, spart der Arbeitgeber weniger oder keine Beiträge. Der Zuschuss muss dann neu berechnet werden.
Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge#
Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sind bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG), 2026 also bis 8.112 Euro im Jahr. Sozialversicherungsfrei sind bis 4 Prozent (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV), 2026 also bis 4.056 Euro im Jahr. Die Grenzen gelten für Arbeitgeberbeiträge und Entgeltumwandlung zusammen.
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (BBG)#
Bis zu dieser Grenze werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erhoben. 2026 liegt sie bundeseinheitlich bei 101.400 Euro im Jahr oder 8.450 Euro im Monat. Viele Grenzen der bAV werden als Prozentsatz dieser BBG berechnet. Kranken- und Pflegeversicherung haben eine eigene, niedrigere Grenze.
Förderbetrag für Geringverdiener (§ 100 EStG)#
Zahlt der Arbeitgeber für Beschäftigte mit einem Monatslohn bis 2.575 Euro mindestens 240 Euro im Jahr zusätzlich in die bAV, erhält er 30 Prozent davon über die Lohnsteuer zurück, 2026 höchstens 288 Euro. Ab 2027 steigt der Höchstbetrag durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz auf 360 Euro, die Einkommensgrenze wird dann an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt.
Nachgelagerte Besteuerung#
Steuerlich geförderte Beiträge werden in der Ansparphase entlastet, die darauf beruhenden Leistungen werden später besteuert. Leistungen aus Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sind grundsätzlich sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG. Was auf geförderten Beiträgen beruht, wird voll besteuert, für nicht geförderte Anteile gelten besondere Regeln. Leistungen aus Direktzusage und Unterstützungskasse gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG).
Kranken- und Pflegeversicherung auf Betriebsrenten#
Pflichtversicherte Rentner zahlen auf Betriebsrenten den vollen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung allein. In der Krankenversicherung gilt 2026 ein Freibetrag von 197,75 Euro im Monat für alle Betriebsrenten zusammen (§ 226 Abs. 2 SGB V), Beiträge fallen nur auf den Teil darüber an. In der Pflegeversicherung ist derselbe Betrag eine Freigrenze. Dafür werden alle Versorgungsbezüge und ein etwaiges Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit zusammengerechnet. Wird die Grenze überschritten, sind die gesamten Bezüge beitragspflichtig. Kapitalleistungen werden auf 120 Monate verteilt (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Für freiwillig Versicherte gelten andere Regeln.
Sachbezugsfreigrenze#
Für begünstigte Sachbezüge gilt eine gemeinsame Freigrenze: Sie bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei, solange sie zusammen 50 Euro im Monat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Wird die Grenze auch nur knapp überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Relevant ist das vor allem für die bKV.

Pflichten und Rechte im Arbeitsverhältnis

Was Arbeitgeber während der Laufzeit, beim Austritt und im Ruhestand beachten müssen.

Einstandspflicht#
Der Arbeitgeber steht für die zugesagte Leistung ein, auch wenn ein Versicherer oder eine Kasse sie auszahlt (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Ausgenommen ist die reine Beitragszusage im Sozialpartnermodell.
In der Verwaltung: Fehler bei Zuschuss, Beitragsabführung oder Meldungen können zu Ansprüchen gegen den Arbeitgeber führen. Zusage, Beitragsberechnung und Meldungen sollten deshalb so dokumentiert sein, dass sie später nachvollziehbar sind.
Unverfallbarkeit#
Eine arbeitgeberfinanzierte Anwartschaft bleibt beim Ausscheiden erhalten, wenn die Zusage mindestens drei Jahre bestanden hat und der Beschäftigte mindestens 21 Jahre alt ist. Anwartschaften aus Entgeltumwandlung sind sofort unverfallbar (§ 1b BetrAVG). Die Fristen gelten für Zusagen ab 2018, für ältere Zusagen gibt es Übergangsregeln.
Übertragung (Portabilität)#
Nach einem Arbeitgeberwechsel können Beschäftigte bei Zusagen ab 2005 innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihre Anwartschaft aus Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds zum neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt (§ 4 Abs. 3 BetrAVG).
In der Verwaltung: Beim Austritt muss klar sein, ob der Vertrag beitragsfrei gestellt, privat fortgeführt oder übertragen wird. Der Vorgang beginnt mit dem Austrittsdatum aus dem HR-System.
Beitragsfreistellung#
Für einen Vertrag werden keine weiteren Beiträge gezahlt, er bleibt aber bestehen. Welche Leistung verbleibt, hängt von Vertrag und Zusage ab. Typische Anlässe sind Austritt, Elternzeit oder eine Pause der Entgeltumwandlung.
In der Verwaltung: Eine Beitragsfreistellung muss an Versicherer und Lohnabrechnung gemeldet werden, sonst laufen Abzüge oder Beiträge weiter.
Entgeltfreie Zeiten#
Läuft das Arbeitsverhältnis ohne Entgelt weiter, etwa in der Elternzeit, können Beschäftigte die Versicherung aus einer Entgeltumwandlung mit eigenen Beiträgen fortsetzen (§ 1a Abs. 4 BetrAVG). Der Arbeitgeber steht auch für die daraus entstehenden Leistungen ein. Wurde eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber zur Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, stattdessen beitragsfrei gestellt, können Beschäftigte innerhalb von drei Monaten nach Ende der entgeltfreien Zeit verlangen, dass die Versicherung zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt wird (§ 212 VVG).
In der Verwaltung: Beginn und Ende der entgeltfreien Zeit kommen aus dem HR-System und lösen jeweils einen Geschäftsvorfall aus.
Versicherungsförmige Lösung#
Scheidet ein Beschäftigter vor dem Versorgungsfall aus, tritt bei Direktversicherung und Pensionskasse unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Leistung aus dem Vertrag an die Stelle des sonst zu berechnenden Teilanspruchs (§ 2 Abs. 2 und 3 BetrAVG). Dazu gehört unter anderem, dass Überschüsse dem Beschäftigten zustehen und er den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortsetzen kann. Die unverfallbare Anwartschaft berechnet sich dann nach der Versicherungsleistung. Die Einstandspflicht entfällt dadurch nicht generell.
Abfindung von Kleinstanwartschaften#
Ohne Zustimmung des Beschäftigten darf der Arbeitgeber eine unverfallbare Anwartschaft abfinden, wenn die spätere Monatsrente 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, 2026 also 59,33 Euro, bei Kapitalleistungen 18 Zehntel, also 7.119 Euro (§ 3 Abs. 2 BetrAVG). Mit Zustimmung sind 2 Prozent bzw. 24 Zehntel möglich (79,10 Euro bzw. 9.492 Euro), wenn der Betrag direkt in die gesetzliche Rentenversicherung fließt. Macht der Beschäftigte von seinem Recht auf Übertragung Gebrauch, ist eine Abfindung unzulässig.
Übertragungswert#
Der Wert einer Anwartschaft im Zeitpunkt ihrer Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber oder Versorgungsträger. Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds entspricht er dem gebildeten Kapital, bei Direktzusage und Unterstützungskasse dem Barwert der künftigen Leistung (§ 4 Abs. 5 BetrAVG).
Private Fortführung#
Nach dem Ausscheiden kann der Beschäftigte eine Direktversicherung oder Pensionskassenversorgung mit eigenen Beiträgen weiterführen. Für die privat finanzierten Leistungsanteile können andere steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Regeln gelten. Entscheidend ist unter anderem, ob der ausgeschiedene Beschäftigte selbst Versicherungsnehmer wird.
In der Verwaltung: Beim Austritt gehört die Frage nach Beitragsfreistellung, Übertragung oder privater Fortführung zu den Vorgängen, die an Versicherer und Beschäftigte kommuniziert werden müssen.
Auskunftsanspruch (§ 4a BetrAVG)#
Beschäftigte können verlangen, dass ihnen Arbeitgeber oder Versorgungsträger in Textform mitteilen, wie hoch ihre Anwartschaft ist, welche Leistung sie voraussichtlich erhalten, was ein Ausscheiden bewirkt und wie hoch der Übertragungswert ist.
In der Verwaltung: Mitarbeiterportale können solche Auskünfte jederzeit abrufbar machen und so Anfragen bei der Personalabteilung reduzieren.
Anpassungsprüfung (§ 16 BetrAVG)#
Der Arbeitgeber muss laufende Betriebsrenten grundsätzlich alle drei Jahre prüfen und über eine Anpassung entscheiden. Die Pflicht entfällt unter anderem, wenn er eine jährliche Anpassung um mindestens 1 Prozent zugesagt hat.
Bezugsrecht#
Das Bezugsrecht bestimmt, wer die Leistung aus einer Versicherung erhält. Bei der Direktversicherung sind das der Beschäftigte oder seine Hinterbliebenen. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht kann grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Berechtigten entzogen werden, ein widerrufliches schon. Es wirkt sich unter anderem auf den Insolvenzschutz aus, ersetzt aber nicht die arbeitsrechtlichen Regeln zur Unverfallbarkeit.
Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)#
Der PSV sichert betriebliche Renten und unverfallbare Anwartschaften gegen die Insolvenz des Arbeitgebers ab (§ 7 BetrAVG). Geschützt sind grundsätzlich Direktzusagen, Unterstützungskassen, Pensionsfonds und bestimmte Pensionskassenzusagen, bei diesen für Sicherungsfälle seit 2022. Direktversicherungen sind nur in bestimmten Fällen geschützt, etwa bei widerruflichem Bezugsrecht oder wenn der Arbeitgeber Ansprüche aus dem Vertrag abgetreten, verpfändet oder beliehen hat. Für insolvenzsicherungspflichtige Zusagen fallen grundsätzlich Beiträge an (§ 10 BetrAVG). Die Meldepflicht entsteht regelmäßig mit der gesetzlichen Unverfallbarkeit oder dem Versorgungsfall (§ 11 BetrAVG), meldepflichtig bleibt der Arbeitgeber, bei Pensionsfonds und Pensionskassen kann der Versorgungsträger die Meldung für ihn abwickeln. Ausgenommen sind unter anderem Pensionskassen, die einem Sicherungsfonds wie Protektor angehören, und reine Beitragszusagen im Sozialpartnermodell.
Rückdeckungsversicherung#
Eine Versicherung, die der Arbeitgeber oder eine Unterstützungskasse abschließt, um zugesagte Leistungen zu finanzieren. Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter ist der Arbeitgeber oder die Kasse, nicht der Beschäftigte. Die Einstandspflicht bleibt bestehen.

Neue Modelle und Gesetzgebung

Was sich durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz geändert hat.

Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II)#
Das Gesetz wurde am 21. Januar 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 14) und trat im Wesentlichen am Folgetag in Kraft. Einzelne Teile gelten erst ab dem 1. Juli 2026 oder dem 1. Januar 2027. Es erleichtert unter anderem das Opting-out per Betriebsvereinbarung, öffnet das Sozialpartnermodell für Arbeitgeber ohne Tarifbindung und erhöht ab 2027 den Förderbetrag.
Opting-out (Optionssystem)#
Beschäftigte werden automatisch in eine Entgeltumwandlung einbezogen, wenn sie nicht widersprechen (§ 20 BetrAVG). Seit dem BRSG II ist das auch per Betriebsvereinbarung möglich, wenn die Entgelte nicht tariflich geregelt sind und üblicherweise auch nicht tariflich geregelt werden und der Arbeitgeber mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts zuschießt. Das Angebot muss in Textform mindestens drei Monate vor der ersten Fälligkeit erfolgen, die Widerspruchsfrist beträgt mindestens einen Monat.
In der Verwaltung: Fristen, Angebote und Widersprüche müssen je Person nachvollziehbar dokumentiert werden. Bei Neueintritten kann das Eintrittsdatum aus dem HR-System den Vorgang auslösen.
Sozialpartnermodell (reine Beitragszusage)#
Eine auf Tarifvertrag beruhende Zusage, bei der der Arbeitgeber nur die Beiträge schuldet, nicht eine bestimmte Leistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a, §§ 21 ff. BetrAVG). Die Versorgungseinrichtung darf die Leistungshöhe nicht garantieren. Seit dem BRSG II können sich auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber anschließen. Dafür müssen die Tarifparteien zustimmen, die das Modell tragen. Bei einem Modell außerhalb der eigenen Branche muss zusätzlich ein einschlägiger Tarifvertrag die Teilnahme erlauben oder die tragende Gewerkschaft zuständig sein.

Weitere Benefits

Leistungen neben der bAV, die häufig über dieselbe Verwaltung laufen.

Betriebliche Krankenversicherung (bKV)#
Der Arbeitgeber versichert Zusatzleistungen zur Krankenversicherung, etwa für Zahnersatz, Vorsorge oder Brillen. Ist er Versicherungsnehmer, zahlt die Beiträge und können Beschäftigte nur den Versicherungsschutz und kein Geld verlangen, gilt die bKV als Sachbezug innerhalb der 50-Euro-Freigrenze.
In der Verwaltung: Neue Mitarbeitende müssen angemeldet, Ausgeschiedene abgemeldet werden, genau wie in der bAV. Mehr auf der Seite bKV.
Betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung (bBU)#
Eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit, die über die bAV organisiert wird, zum Beispiel als Direktversicherung. Beim Abschluss werden oft Gesundheitsfragen gestellt, deren Antworten zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten gehören.
Betriebliche Unfallversicherung#
Eine Gruppenunfallversicherung, die der Arbeitgeber für Beschäftigte abschließt. Sie ergänzt die gesetzliche Unfallversicherung, die Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten abdeckt, meist um Unfälle in der Freizeit.
Lebensarbeitszeitkonto (Wertguthaben)#
Ein Konto, auf dem Beschäftigte auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung Arbeitsentgelt für eine spätere Freistellung oder eine Verringerung der Arbeitszeit ansparen, etwa für Pflegezeit, Elternzeit oder einen früheren Ruhestand (§ 7b SGB IV). Besteht kein Anspruch auf Insolvenzgeld und übersteigt das Guthaben einschließlich Sozialversicherungsanteil die monatliche Bezugsgröße, 2026 also 3.955 Euro, muss der Arbeitgeber es gegen Insolvenz sichern (§ 7e SGB IV). Tarifverträge können eine andere Schwelle festlegen. Mehr auf der Seite Lebensarbeitszeitkonten.

Technik und Verwaltung

Begriffe aus der digitalen Verwaltung von bAV und Benefits.

HR-Schnittstelle#
Die Verbindung zwischen HR- oder Lohnsystem und bAV-Software. Über sie kommen Ereignisse wie Eintritt, Austritt, Gehaltsänderung oder Elternzeit in der Verwaltung an, ohne Listen oder E-Mails. Welche Rechte die Software braucht, hängt davon ab, ob sie Daten nur liest oder auch zurückschreibt.
In der Verwaltung: smart!bAV ist an über 200 HR- und Lohnsysteme anbindbar. Übersicht unter Integrationen, Hintergründe im Artikel Der Auslöser sitzt im HR-System.
Geschäftsvorfall#
Ein einzelner Verwaltungsvorgang, zum Beispiel Neuabschluss, Beitragsänderung, Beitragsfreistellung, Austritt oder Übertragung. Ein Geschäftsvorfall löst in der Regel Meldungen an Versicherer und Lohnabrechnung aus.
In der Verwaltung: In smart!bAV legt der Makler je Geschäftsvorfall fest, ob er automatisch läuft oder erst nach seiner Freigabe.
BiPRO#
Das Brancheninstitut für Prozessoptimierung entwickelt Normen für Prozesse und Services zwischen Vermittlern und Versicherern, etwa für Vertrags- und Bestandsdaten. Welche Normen ein Versicherer unterstützt, ist unterschiedlich.
GDV-Datensatz#
Ein vom Verband der deutschen Versicherer (GDV) festgelegtes Format, in dem Versicherer Bestands- und Vertragsdaten an Vermittler liefern. Anders als BiPRO beschreibt er ein Datenformat, keinen Prozess.
bAV-Portal#
Die Oberfläche, über die eine Gruppe auf die Daten zugreift. Üblich sind Portale für Berater, Arbeitgeber und Mitarbeitende. Dahinter steht die bAV-Software, die Verträge, Dokumente und Schnittstellen verwaltet. Siehe Beraterportal, Arbeitgeberportal und Mitarbeiterportal.
bAV-Software#
Software zur Verwaltung betrieblicher Altersversorgung und weiterer Benefits: Verträge, Beiträge, Dokumente, Schnittstellen zu HR-Systemen und Versicherern. Worauf es bei der Auswahl ankommt, beschreibt der Leitfaden bAV-Software vergleichen.

Datenschutz und Regulierung

Regeln, die für den Umgang mit Vorsorgedaten gelten.

Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)#
Verarbeitet ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung eines Unternehmens, ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nötig. Er regelt unter anderem Zweck, Sicherheitsmaßnahmen und den Einsatz von Unterauftragnehmern.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO)#
Dazu gehören unter anderem Gesundheitsdaten. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt, außer es greift eine gesetzliche Ausnahme. In der betrieblichen Vorsorge betrifft das vor allem Gesundheitsfragen zur bBU.
In der Verwaltung: Gesundheitsangaben sollten nur dort verarbeitet werden, wo sie gebraucht werden, und nicht unnötig durch Arbeitgeberportale laufen.
DORA#
Der Digital Operational Resilience Act (Verordnung (EU) 2022/2554) gilt seit dem 17. Januar 2025 für Finanzunternehmen, darunter Versicherer. Er verlangt unter anderem ein Management der Risiken aus IT-Dienstleistern. Art. 30 Abs. 2 nennt Mindestinhalte für Verträge mit IT-Dienstleistern, Abs. 3 zusätzliche Inhalte für Dienste, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen.
In der Verwaltung: IT-Dienstleister von Versicherern sind meist über Verträge betroffen. Mehr im Trustcenter.

Stand: Oktober 2026. Die Angaben beschreiben die allgemeine Rechtslage und ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Gesetzliche Grenzwerte ändern sich jährlich.

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Wir zeigen Ihnen, wie Ereignisse aus Ihrem HR-System in der bAV-Verwaltung ankommen.

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